Gesetze / Amateurfunkverordnung
AFuV§ 11 Rufzeichenanwendung
Stand: 24.06.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AFuV%202005/11#abs-1 (1) Rufzeichen dienen der Identifikation. Die für den jeweiligen Verwendungszweck zugeteilten Rufzeichen sind bei Beginn und Beendigung jeder Funkverbindung sowie mindestens alle zehn Minuten während des Funkverkehrs zu übermitteln. Im Geltungsbereich dieser Verordnung darf eine Amateurfunkstelle nur unter Verwendung einer in Deutschland gültigen Amateurfunk-Rufzeichenzuteilung genutzt oder betrieben werden. Die Bundesnetzagentur kann weitere Einzelheiten zur Rufzeichenanwendung einschließlich zu Ausnahmen nach Absatz 6 Satz 2 festlegen und in ihrem Amtsblatt veröffentlichen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AFuV%202005/11#abs-2 (2) Beim Betrieb von leistungsschwachen Amateurfunksendern zu Peilzwecken kann auf eine Rufzeichennennung verzichtet werden, wenn Kennungen gemäß § 10 Abs. 3 verwendet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AFuV%202005/11#abs-3 (3) Dem Rufzeichen können international gebräuchliche Zusätze beigefügt werden. Diese dürfen das zugeteilte Rufzeichen nicht verfälschen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AFuV%202005/11#abs-4 (4) Beim Remote-Betrieb einer Amateurfunkstelle nach § 13a kann dem personengebundenen Rufzeichen bei Sprachübertragungen das Wort „Remote“ und bei Telegrafieübertragungen oder digitalen Betriebsarten der Zusatz „/R“ angefügt werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AFuV%202005/11#abs-5 (5) Beim Ausbildungsfunkbetrieb nach § 12 ist dem personengebundenen Rufzeichen oder dem Rufzeichen der Klubstation bei Sprachübertragungen der Zusatz „/Trainee“ anzuhängen. Bei Telegrafieübertragungen oder digitalen Betriebsarten ist dem personengebundenen Rufzeichen oder dem Rufzeichen der Klubstation der Zusatz „/T“ anzuhängen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AFuV%202005/11#abs-6 (6) Mit einem Rufzeichen darf nicht zeitgleich von verschiedenen Standorten aus am Amateurfunkdienst teilgenommen werden. Ausnahmen sind zulässig, bedürfen jedoch der vorherigen Zustimmung durch die Bundesnetzagentur.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 11 AFuV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Köln, 19.12.2007 – 11 K 149/07Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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21.06.2023 Ausfertigung
§ 11 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2023 (BGBl. I Nr. 160)
BGBl. 2023 I Nr. 160
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.